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1. Beauftragung
eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung
des Auftrages heranziehen.
2. Sammeltransport
Dem Möbelspediteur ist es weiterhin erlaubt, den Umzug auch im Sammeltransport
durchzuführen.
3. Nachprüfung
durch den Auftraggeber
Bei der Beladung des Transportgutes hat der Auftraggeber nachzuprüfen,
dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen
wird.
4. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur hat die ihm anvertrauten Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs
auszuführen und die Interessen des Auftraggebers zu wahren und zwar
gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes.
Sollte sich der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber
erweitern, sind diese Leistungen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
zu stellen.
Zusätzlich zu vergüten sind auch besondere, bei Vertragsabschluss
nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.
5. Zahlungsbedingungen
Das im Vertrag vereinbarte Entgelt ist bei Inlandtransporten vor Beendigung
der Entladung fällig und in bar zu begleichen.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der
Möbelspediteur befugt, das Umzugsgut einzubehalten und bis zur Begleichung
des vereinbarten Entgeltes durch den Auftraggeber auf dessen Kosten einzulagern.
6. Trinkgelder
Freiwillig gezahlte Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs
nicht verrechenbar.
7. Erstattung
der Umzugskosten
Sollte der Auftraggeber bei einer Dienststelle, einem Amt oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung haben, so weist er diese
Stelle an, die vereinbarten und fälligen Umzugskosten auf Anforderung
direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
8. Rücktritt
Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber steht
dem Möbelspediteur für seine bisherigen Aufwendungen ein Anspruch
auf drei Zehntel des für den Umzug vereinbarten Entgeltes zu. Dem
Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(insbesondere nach § 346 BGB)
9. Haftungsausschlüsse
Fallen im Rahmen der Umzugsarbeiten Dübelarbeiten an, werden diese
vom Auftragnehmer nur durchgeführt, wenn er vorher vom Auftraggeber
über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet wurde.
Sieht sich der Auftraggeber hiezu nicht in der Lage und verlangt dennoch
die Durchführung des Dübelarbeiten, ist der Auftragnehmer von
jeder Haftung frei.
Bei im Rahmen des Umzuges anfallenden Möbelmontagearbeiten, wird
für eventuell verschlissene Bänder, Beschläge, Laufschienen
etc. keine Haftung übernommen.
10. Transportsicherung
Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, bewegliche Teile an hochempfindlichen
Geräten wie Fernseh- und Radiogeräten sowie Waschmaschinen etc.
zu sichern. Unterlässt er dies, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung
befreit. Zur Überprüfung der Sicherungen ist der Möbelspediteur
nicht verpflichtet.
11. Außerkrafttreten
der Haftungsausschlüsse
Die Haftungsausschlüsse von Pkt. 9-10 gelten nicht für vom Auftragnehmer
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
12. Vermitteln
von Handwerkern
Wird die Vermittlung von Leistungen zusätzlicher Handwerker nötig,
haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
13. Elektro-
und Installationsarbeiten
Wenn im Umzugsvertrag nicht anders vereinbart, sind die Leute des Möbelspediteurs
zur Vornahme von Gas-, Wasser-, Elektro- und sonstigen Installationsarbeiten
nicht berechtigt.
14. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer
Annahme nicht
bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht
zu verantworten.
15. Abtretung
Der Möbelspediteur ist verpflichtet die ihm zustehenden Rechte aus
dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag auf Verlangen
des Ersatzberechtigten an diesen
abzutreten.
16. Aufrechnung
mit Gegenansprüchen
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Möbelspediteurs mit fälligen
Gegenansprüchen istnur zulässig, wenn diese rechtskräftig
festgestellt werden und unbestritten sind.
17. Gerichtsstand
Für Rechtstreitigkeiten aufgrund dieses Vertrages im Zusammenhang
mit dem Transportvertrag ist ausschließlich das Gericht im Bezirk
der Niederlassung des Möbelspediteurs zuständig.
18. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
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